Errichtung einer Beistandschaft / Ablehnung einer bestimmten Person als Beistand durch die betroffene Person
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
E. 3 Der Beschwerdeführer stellt die Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und er sei als Vertretungsbeistand der Beigeladenen mit Einkommens- und Vermögensverwaltung zu ernennen (Ziff. 2). Aus den gestellten Begehren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht vollumfänglich, sondern lediglich hinsichtlich der eingesetzten Mandatsperson anficht. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demzufolge nicht die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft als solche, sondern einzig die Person des Beistands. 4.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 401 Abs. 2 ZGB berücksichtige die KESB bezüglich der Wahl der Beistandsperson, soweit tunlich, Wünsche von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen. Lehne die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistandsperson ab, so entspreche die KESB, soweit tunlich, diesem Wunsch (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer habe sich als Beistandsperson zur Verfügung gestellt und dessen Einsetzung sei seitens der KESB geprüft worden. Die Beigeladene habe sich indes mehrfach, letztmals im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 8. Januar 2025, dahingehend geäussert, dass sie ihrem Sohn nicht vertraue und ihm niemals eine Vollmacht für die Erledigung ihrer Angelegenheiten erteilen würde. Er sei krank und könne nicht mit Geld umgehen. Aus fachlicher Sicht sei zudem zu erwähnen, dass die Beigeladene mit der Errichtung der Beistandschaft nicht einverstanden sei und daher mit Widerstand in der Mandatsführung zu rechnen sei. Ferner bestehe beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung, deren Auswirkungen auf die Mandatsführung für die KESB nicht ausreichend abschätzbar seien. Insgesamt ergäben die dargelegten Umstände, dass der Beschwerdeführer als Mandatsperson für das vorliegende Mandat ausser Betracht falle. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Eignung als Beistand zu Unrecht unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand in Frage gestellt. Mit Arztzeugnissen vom 16. Oktober 2024 und 3. Februar 2025 habe er dargelegt, dass bei ihm keine psychische Beeinträchtigung mehr vorliege. Der Nachweis, dass er gesund und somit für das Mandat als Beistand geeignet sei, sei damit erbracht worden. Ferner liege eine Patientenverfügung der Beigeladenen vor, welche ihn als erste Vertrauensperson aufführe. In der Praxis sei das gängige Vorgehen, dass vor allem bei fehlender Patientenverfügung auf den Vorsorgeauftrag bzw. die darin genannte Vertrauensperson zurückgegriffen werde, um medizinische Massnahmen abzuklären. Das genannte Vorgehen müsse auch in umgekehrter Weise zulässig sein, handle es sich bei medizinischen Massnahmen doch um schwere Eingriffe in höchstpersönliche Rechte, über die von Gesetzes wegen ohne Patientenverfügung nur von nahestehen-den Personen entschieden werden könne. Aus diesem Grund müsse es der in der Patientenverfügung genannten Vertrauensperson möglich sein, die finanziellen Angelegenheiten der betroffenen Person zu regeln. Im angefochtenen Entscheid werde der Beschwerdeführer sodann unter unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und ohne sachliche Begründung als ungeeigneter als der ernannte Berufsbeistand qualifiziert. Der Entscheid der Vorinstanz erweise sich damit als unangemessen. Er verstosse zudem gegen den Subsidiaritätsgrundsatz und berücksichtige die Wünsche von Angehörigen nach Art. 401 Abs. 2 ZGB nicht angemessen. Anlässlich der Anhörung habe die Beigeladene sowohl die vorgeschlagene Beistandsperson als auch den Beschwerdeführer abgelehnt. Dieses Verhalten zeige das gegenwärtige Unvermögen der Beigeladenen, die Gegebenheiten richtig einzuordnen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beigeladene bei der Wahl zwischen dem Berufsbeistand und ihrem Sohn als Privatbeistand doch für letzteren entscheiden würde. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet zusammengefasst, bei der Beigeladenen liege eine Urteilsunfähigkeit bezüglich finanzieller Angelegenheiten und rechtlicher Verfahren vor. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie per se urteilsunfähig sei, was die Wahl einer Beistandsperson anbelange. An die Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Wahl einer Beistandsperson seien nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an jene hinsichtlich der Erledigung von finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten. Die Beigeladene habe im Verfahren betreffend die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen gegenüber verschiedenen Mitarbeitenden der KESB mehrfach und konsistent geäussert, dass sie dem Beschwerdeführer unter keinen Umständen eine Vollmacht erteilen wolle. Es liege somit auf der Hand, dass sie auch nicht möchte, dass der Beschwerdeführer als ihr gesetzlicher Vertreter (Vertretungsbeistandsperson) ernannt werde. Aus Sicht der KESB gehe unter dem Aspekt der Selbstbestimmung der Wunsch der betroffenen Person hinsichtlich der Ablehnung einer bestimmten Person im Sinne von Art. 401 Abs. 3 ZGB dem Wunsch eines Angehörigen auf Einsetzung als Beistandsperson gemäss Art. 401 Abs. 2 ZGB vor. Weiter trage das zumindest als fragwürdig erscheinende Vorgehen des Beschwerdeführers, die eigene Mutter – mit Blick auf den unzutreffenden Hinweis, eine Bekannte und nicht er erledige ihre Angelegenheiten – zu belügen, um ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten erledigen zu können, nicht zur Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Beistandsperson bei. Schliesslich bleibe aus Sicht der KESB auch nicht ausreichend abschätzbar, ob und inwieweit die psychische Krankheit des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Mandatsführung habe. 4.4.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Art. 401 Abs. 3 ZGB). 4.4.2 Das Selbstbestimmungsrecht verlangt, dass die betroffene Person nicht nur positiv eine Vertrauensperson als Beistand bezeichnen kann (Art. 401 Abs. 1 ZGB), sondern auch negativ eine Person als Beistand ablehnen darf (Art. 401 Abs. 3 ZGB). An die Urteilsfähigkeit sind dabei jeweils keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Ruth E. Reusser , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 8 und 21 zu Art. 401 ZGB; Christoph Häfeli , in: Häfeli/Rosch [Hrsg.], Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Bern 2023, N 44 zu Art. 401 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_904/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2). Der Ablehnung ist zwar grundsätzlich zu entsprechen, aber nur soweit dies tunlich, d.h. in der konkreten Situation bei Abwägung aller Umstände geboten ist. Die KESB hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob sie der Ablehnung, die auf einigermassen einleuchtenden Gründen beruhen muss, entspricht oder nicht. Zu verhindern gilt, dass der Betroffene systematisch bzw. wiederholt eine vorgeschlagene Person ablehnt und damit die Massnahme vereitelt (vgl. Reusser , a.a.O., N 22 zu Art. 401 ZGB; Häfeli , a.a.O., N 45 zu Art. 401 ZGB). Die Regelung von Art. 401 Abs. 2 ZGB kommt nur zum Zug, wenn die betroffene Person keine Wünsche äussern kann oder will. Die Vorschläge der Angehörigen haben mithin gegenüber den Wünschen der betroffenen Person nur subsidiäre Bedeutung. Namentlich verlangt Art. 401 Abs. 2 ZGB lediglich, dass die KESB die Vorschläge "berücksichtigt", und steht damit im Gegensatz zu Art. 401 Abs. 1 und 3 ZGB, wonach den Wünschen der betroffenen Person grundsätzlich zu entsprechen ist (vgl. Reusser , a.a.O., N 16 und 19 zu Art. 401 ZGB; Häfeli , a.a.O., N 30 zu Art. 401 ZGB). 4.5.1 Dem Abklärungsbericht der KESB vom 12. Dezember 2024 kann entnommen werden, dass bei der Beigeladenen gemäss Arztbericht von Dr. med. H. vom 10. Dezember 2024 ein Schwächezustand im Sinne einer geistigen Beeinträchtigung vorliege. Die Beigeladene sei bezüglich finanzieller Geschäfte und rechtlicher Verfahren nicht urteilsfähig. Eine Einsicht liege diesbezüglich nicht vor. Es bestehe eine Patientenverfügung, in welcher der Beschwerdeführer als Vertrauensperson bezeichnet werde. Ein Vorsorgeauftrag bestehe nicht. Die Abklärende habe bereits zu Beginn der Abklärungen von der Beigeladenen erfahren, dass diese keinesfalls wolle, dass ihr Sohn ihre Angelegenheiten erledigen würde. Beim zweiten Besuch der Abklärenden im Beisein eines Spruchkörpermitglieds der Vorinstanz habe die Beigeladene diese Aussage bestätigt. Die Aussicht, dass ihr Sohn, welcher nach Angaben der Beigeladenen psychisch krank sei und nicht mit Geld umgehen könne, ihre Belange regle, löse in der Beigeladenen grossen Stress aus. Der Beschwerdeführer beziehe seit ca. 20 Jahren eine volle IV-Rente aufgrund einer paranoiden Schizophrenie. Er sei deswegen mehrfach per fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrie eingewiesen worden und habe somit immer wieder Phasen, in denen er selbst nicht urteilsfähig sei. Gegenüber seiner Mutter habe der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen Notlügen benutzt, um Diskussionen mit ihr aus dem Weg zu gehen. Da seine Mutter ihm nicht vertraue, habe er behauptet, eine Bekannte erledige die Steuererklärung und andere administrative Aufgaben für sie. So sei seine Mutter beruhigt. Der Beschwerdeführer habe weiter geäussert, dass seine Mutter niemanden wolle, der etwas für sie regle. Die Beigeladene sei jedoch beruhigt gewesen im Glauben, dass jemand anderes bereits ihre Belange regle. Somit scheine sie anderen Personen mehr zu vertrauen als ihrem Sohn. Weiter habe der Beschwerdeführer in Gesprächen mit der Vorinstanz nicht akzeptieren können, den Arztbericht seiner Mutter ohne Vollmacht aus Datenschutzgründen nicht einfach ausgehändigt zu bekommen. Er habe diesbezüglich trotz mehrerer Erklärungen der Vorinstanz keine Einsicht erlangen können. Für das Führen eines Mandats sei jedoch die Befolgung von rechtlichen Vorgaben unabdingbar. Ebenfalls sei in der Zusammenarbeit mit der Vorinstanz von Seiten des Beschwerdeführers kaum Kooperationsbereitschaft ersichtlich gewesen. Er sei jeweils rasch in Widerstand und Drohungen verfallen, wenn der Ablauf im Verfahren nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Der Beschwerdeführer werde aus all diesen Gründen als nicht geeignet empfunden, das Mandat für seine Mutter auszuüben. Die Abklärende empfehle, dass eine Fachperson für die Ausübung des Mandats eingesetzt werde. 4.5.2 Anlässlich der Anhörung durch die KESB äusserte sich die Beigeladene im Wesentlichen dahingehend, dass sie nicht wisse, wer ihre finanziellen und administrativen Sachen erledige. Es werde jedoch alles erledigt und so solle es auch bleiben. Ihr Sohn könne dies nicht machen, da er krank sei und sie ihm nicht vertrauen könne. Auf den Hinweis der KESB, wonach die Errichtung einer Beistandschaft und die Einsetzung von G. als Beistand vorgesehen sei, teilte die Beigeladene mit, dass sie dies nicht benötige und alles so bleiben solle, wie es sei (Protokoll der Anhörung vom 8. Januar 2025). 4.5.3 Gestützt auf den Abklärungsbericht der KESB und die Anhörung vom 8. Januar 2025 ist festzustellen, dass die Beigeladene die Einsetzung des Beschwerdeführers als Beistand kategorisch ablehnt. Zur Begründung verweist sie namentlich auf dessen (psychische) Krankheit und das mangelnde Vertrauen in ihren Sohn. Wie aus den Akten hervorgeht, gab der Beschwerdeführer gegenüber der KESB an, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leide und aus diesem Grund seit ca. 2001 eine IV-Rente beziehe (Aktennotiz Telefonat vom 4. Oktober 2024). Den von ihm eingereichten Arztzeugnissen kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung befinde, wobei sich in den letzten Jahren eine Stabilisierung ergeben habe und gegen eine Übernahme der Beistandschaft aus Sicht des Psychiaters keine Bedenken bestünden (Arztzeugnisse von Dr. med. I. , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2024 und 3. Februar 2025). Wie es sich damit verhält und ob die Eignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 400 Abs. 1 ZGB gegeben ist, kann letztlich offenbleiben. Die Beurteilung des Psychiaters ändert nichts daran, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers und – daraus resultierend – das mangelnde Vertrauen der Beigeladenen in dessen Fähigkeiten zur Regelung ihrer administrativen Belange einschliesslich der Einkommens- und Vermögensverwaltung nachvollziehbare Gründe für eine Ablehnung im Sinne von Art. 401 Abs. 3 ZGB darstellen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach kein sachlicher Grund vorliege, warum der eingesetzte Berufsbeistand ihm gegenüber bei gleicher Geeignetheit bevorzugt werde, kann damit nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt (E. 4.4.2 hiervor), haben die Vorschläge von Angehörigen gegenüber den Wünschen der betroffenen Person subsidiäre Bedeutung. Sie werden lediglich "berücksichtigt", während den Wünschen der betroffenen Person grundsätzlich zu entsprechen ist. Ebenfalls kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er davon ausgeht, dass sich die Beigeladene bei einer Wahl zwischen dem Berufsbeistand und dem Beschwerdeführer für letzteren entscheiden würde. Zwar trifft zu, dass sich die Beigeladene der Errichtung einer Beistandschaft als solches entgegenstellt. Dass sie sich darüber hinaus gegen die Einsetzung von G. als Beistand im Besonderen ausgesprochen hätte, ist indes nicht der Fall. Die Ablehnung der Beigeladenen bezieht sich vielmehr spezifisch auf die Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten durch den Beschwerdeführer. Dem entspricht, dass die Beigeladene gemäss dem Abklärungsbericht der KESB vor Errichtung der Beistandschaft beruhigt war im –notabene unzutreffenden – Wissen darum, dass jemand anderes als ihr Sohn ihre Belange regle (Abklärungsbericht, S. 5). 4.5.4 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Patientenverfügung von 2015, mit welcher die Beigeladene ihn als Vertrauensperson einsetzte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er geltend macht, mangels eines Vorsorgeauftrags sei auf die Patientenverfügung zurückzugreifen und müsse es ihm gestützt darauf möglich sein, die finanziellen Interessen der Beigeladenen zu regeln, unterlässt er es, diese Rechtsauffassung auch nur ansatzweise zu belegen. Im Übrigen gelten für die Validierung des Vorsorgebeauftragten (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) ohnehin andere Massstäbe als für die Beurteilung der Eignung als Beistandsperson (Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.1), weshalb der Argumentation des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht gefolgt werden könnte. 4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das ihr in Bezug auf die Einsetzung der Beistandsperson zustehende Ermessen rechtskonform und unter richtiger sowie vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgeübt. Die Nichteinsetzung des Beschwerdeführers als Beistand der Beigeladenen erweist sich als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 5 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 24. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_651/2025) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 16. April 2025 (810 25 27) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Errichtung einer Beistandschaft / Ablehnung einer bestimmten Person als Beistand durch die betroffene Person Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Peter Burkhalter, Rechtsanwalt gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz C. , Beigeladene Betreff Errichtung einer Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 10. Januar 2025) A. Mit Schreiben vom 16. September 2024 wandte sich der Sohn von C. (geb. 1934), A. , an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB). Er führte aus, dass seine Mutter seit März 2024 im Pflegeheim D. in E. wohne und er für sie die administrativen und finanziellen Belange erledige. Zu diesem Zweck habe er seine Mutter um Vollmachten gebeten, was sie jedoch verweigert habe. Er bringe ihr daher monatlich die Rechnungen und sie unterschreibe die jeweiligen Zahlungsaufträge. Seine Mutter verweigere indes zunehmend die nötigen Unterschriften, sodass er diese Aufgabe nicht mehr erledigen könne. Der gesundheitliche Zustand seiner Mutter habe sich im letzten Jahr verschlechtert. Er vermute, dass bei seiner Mutter eine dementielle Entwicklung vorliege. B. Gestützt auf die Meldung von A. eröffnete die KESB für C. ein Verfahren betreffend Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen. Sie erteilte F. , interner Abklärungsdienst der KESB, den Auftrag zur Abklärung der Situation von C. . C. In ihrem Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2024 empfiehlt F. , dass für C. eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB errichtet und eine Fachperson als Mandatsperson eingesetzt werde. D. Am 8. Januar 2025 führte die KESB eine Anhörung von C. durch, anlässlich welcher diese über die vorgesehene Errichtung einer Beistandschaft und die Einsetzung von G. als Beistandsperson informiert wurde. E. Mit Entscheid der KESB vom 10. Januar 2025 wurde für C. eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB errichtet (Ziff. 1) mit den Aufgabenbereichen, die verbeiständete Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (lit. a), und sowohl Einkommen als auch Vermögen der verbeiständeten Person sorgfältig zu verwalten (lit. b). Der Mandatsperson wurden gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnisse erteilt, die Post der verbeiständeten Person zu öffnen, zu bearbeiten und umzuleiten (Ziff. 2). Als Mandatsperson wurde G. , Berufsbeistandschaft B. , ernannt (Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 6). F. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 erhob A. , vertreten durch Dr. Peter Burkhalter, Rechtsanwalt, gegen den Entscheid der KESB vom 10. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Beschwerdeführer sei per sofort als Vertretungsbeistand der betroffenen Person mit Einkommens- und Vermögensverwaltung zu ernennen (Ziff. 2). Mit separater Eingabe vom 10. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2025 stellt die Vorinstanz das Begehren, die Beschwerde ebenso wie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. H. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2.1 Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als am Verfahren beteiligte Person und als der betroffenen Person nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert. 1.2.2 Als am Verfahren beteiligte Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gelten jene Personen, die vom zu erlassenden Entscheid unmittelbar betroffen sind, namentlich die hilfsbedürftige Person, zu deren Gunsten behördliche Massnahmen angeordnet werden sollen. Allein der Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder ihr der Entscheid eröffnet wurde, macht diese nicht zur am Verfahren beteiligten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Wer nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen ist, muss stets die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person oder als Drittperson erfüllen. Erfüllt er sie nicht, so bleibt ihm die Beschwerde auch bei faktischer Ingerenz in das vorinstanzliche Verfahren verschlossen (vgl. Lorenz Droese , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 30 zu Art. 450 ZGB). 1.2.3 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er von der strittigen Anordnung der Vorinstanz unmittelbar betroffen ist. Soweit er darauf verweist, dass die Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund seiner Gefährdungsmeldung erfolgt sei, genügt dies nicht, um ihn als am Verfahren beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zu qualifizieren. Inwiefern der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall über ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse verfügen soll, welches ihn gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB legitimieren würde, wird von ihm nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. 1.2.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Sohn der Beigeladenen, welcher unbestrittenermassen eine enge Beziehung zu seiner Mutter hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die Bedürfnisse der Beigeladenen bestens bekannt seien und er die Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss den ihm bekannten Interessen seiner Mutter wahrnehmen wolle. Aus seinen Ausführungen geht hervor, dass er zumindest aus seiner Sicht versucht, die Interessen seiner Mutter wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer ist damit als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die Frage, ob er mit Blick auf die beantragte eigene Einsetzung als Beistand entgegen dem Wunsch der Beigeladenen (E. 4.5.1 ff. hiernach) geeignet ist, deren Interessen zu wahren, braucht nicht vertieft zu werden, da sich die Beschwerde gemäss den nachfolgenden Erwägungen ohnehin als unbegründet erweist. Da im Übrigen sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde verbunden mit diesem Hinweis einzutreten. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Der Beschwerdeführer stellt die Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und er sei als Vertretungsbeistand der Beigeladenen mit Einkommens- und Vermögensverwaltung zu ernennen (Ziff. 2). Aus den gestellten Begehren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht vollumfänglich, sondern lediglich hinsichtlich der eingesetzten Mandatsperson anficht. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demzufolge nicht die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft als solche, sondern einzig die Person des Beistands. 4.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 401 Abs. 2 ZGB berücksichtige die KESB bezüglich der Wahl der Beistandsperson, soweit tunlich, Wünsche von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen. Lehne die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistandsperson ab, so entspreche die KESB, soweit tunlich, diesem Wunsch (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer habe sich als Beistandsperson zur Verfügung gestellt und dessen Einsetzung sei seitens der KESB geprüft worden. Die Beigeladene habe sich indes mehrfach, letztmals im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 8. Januar 2025, dahingehend geäussert, dass sie ihrem Sohn nicht vertraue und ihm niemals eine Vollmacht für die Erledigung ihrer Angelegenheiten erteilen würde. Er sei krank und könne nicht mit Geld umgehen. Aus fachlicher Sicht sei zudem zu erwähnen, dass die Beigeladene mit der Errichtung der Beistandschaft nicht einverstanden sei und daher mit Widerstand in der Mandatsführung zu rechnen sei. Ferner bestehe beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung, deren Auswirkungen auf die Mandatsführung für die KESB nicht ausreichend abschätzbar seien. Insgesamt ergäben die dargelegten Umstände, dass der Beschwerdeführer als Mandatsperson für das vorliegende Mandat ausser Betracht falle. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Eignung als Beistand zu Unrecht unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand in Frage gestellt. Mit Arztzeugnissen vom 16. Oktober 2024 und 3. Februar 2025 habe er dargelegt, dass bei ihm keine psychische Beeinträchtigung mehr vorliege. Der Nachweis, dass er gesund und somit für das Mandat als Beistand geeignet sei, sei damit erbracht worden. Ferner liege eine Patientenverfügung der Beigeladenen vor, welche ihn als erste Vertrauensperson aufführe. In der Praxis sei das gängige Vorgehen, dass vor allem bei fehlender Patientenverfügung auf den Vorsorgeauftrag bzw. die darin genannte Vertrauensperson zurückgegriffen werde, um medizinische Massnahmen abzuklären. Das genannte Vorgehen müsse auch in umgekehrter Weise zulässig sein, handle es sich bei medizinischen Massnahmen doch um schwere Eingriffe in höchstpersönliche Rechte, über die von Gesetzes wegen ohne Patientenverfügung nur von nahestehen-den Personen entschieden werden könne. Aus diesem Grund müsse es der in der Patientenverfügung genannten Vertrauensperson möglich sein, die finanziellen Angelegenheiten der betroffenen Person zu regeln. Im angefochtenen Entscheid werde der Beschwerdeführer sodann unter unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und ohne sachliche Begründung als ungeeigneter als der ernannte Berufsbeistand qualifiziert. Der Entscheid der Vorinstanz erweise sich damit als unangemessen. Er verstosse zudem gegen den Subsidiaritätsgrundsatz und berücksichtige die Wünsche von Angehörigen nach Art. 401 Abs. 2 ZGB nicht angemessen. Anlässlich der Anhörung habe die Beigeladene sowohl die vorgeschlagene Beistandsperson als auch den Beschwerdeführer abgelehnt. Dieses Verhalten zeige das gegenwärtige Unvermögen der Beigeladenen, die Gegebenheiten richtig einzuordnen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beigeladene bei der Wahl zwischen dem Berufsbeistand und ihrem Sohn als Privatbeistand doch für letzteren entscheiden würde. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet zusammengefasst, bei der Beigeladenen liege eine Urteilsunfähigkeit bezüglich finanzieller Angelegenheiten und rechtlicher Verfahren vor. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie per se urteilsunfähig sei, was die Wahl einer Beistandsperson anbelange. An die Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Wahl einer Beistandsperson seien nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an jene hinsichtlich der Erledigung von finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten. Die Beigeladene habe im Verfahren betreffend die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen gegenüber verschiedenen Mitarbeitenden der KESB mehrfach und konsistent geäussert, dass sie dem Beschwerdeführer unter keinen Umständen eine Vollmacht erteilen wolle. Es liege somit auf der Hand, dass sie auch nicht möchte, dass der Beschwerdeführer als ihr gesetzlicher Vertreter (Vertretungsbeistandsperson) ernannt werde. Aus Sicht der KESB gehe unter dem Aspekt der Selbstbestimmung der Wunsch der betroffenen Person hinsichtlich der Ablehnung einer bestimmten Person im Sinne von Art. 401 Abs. 3 ZGB dem Wunsch eines Angehörigen auf Einsetzung als Beistandsperson gemäss Art. 401 Abs. 2 ZGB vor. Weiter trage das zumindest als fragwürdig erscheinende Vorgehen des Beschwerdeführers, die eigene Mutter – mit Blick auf den unzutreffenden Hinweis, eine Bekannte und nicht er erledige ihre Angelegenheiten – zu belügen, um ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten erledigen zu können, nicht zur Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Beistandsperson bei. Schliesslich bleibe aus Sicht der KESB auch nicht ausreichend abschätzbar, ob und inwieweit die psychische Krankheit des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Mandatsführung habe. 4.4.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Art. 401 Abs. 3 ZGB). 4.4.2 Das Selbstbestimmungsrecht verlangt, dass die betroffene Person nicht nur positiv eine Vertrauensperson als Beistand bezeichnen kann (Art. 401 Abs. 1 ZGB), sondern auch negativ eine Person als Beistand ablehnen darf (Art. 401 Abs. 3 ZGB). An die Urteilsfähigkeit sind dabei jeweils keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Ruth E. Reusser , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 8 und 21 zu Art. 401 ZGB; Christoph Häfeli , in: Häfeli/Rosch [Hrsg.], Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Bern 2023, N 44 zu Art. 401 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_904/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2). Der Ablehnung ist zwar grundsätzlich zu entsprechen, aber nur soweit dies tunlich, d.h. in der konkreten Situation bei Abwägung aller Umstände geboten ist. Die KESB hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob sie der Ablehnung, die auf einigermassen einleuchtenden Gründen beruhen muss, entspricht oder nicht. Zu verhindern gilt, dass der Betroffene systematisch bzw. wiederholt eine vorgeschlagene Person ablehnt und damit die Massnahme vereitelt (vgl. Reusser , a.a.O., N 22 zu Art. 401 ZGB; Häfeli , a.a.O., N 45 zu Art. 401 ZGB). Die Regelung von Art. 401 Abs. 2 ZGB kommt nur zum Zug, wenn die betroffene Person keine Wünsche äussern kann oder will. Die Vorschläge der Angehörigen haben mithin gegenüber den Wünschen der betroffenen Person nur subsidiäre Bedeutung. Namentlich verlangt Art. 401 Abs. 2 ZGB lediglich, dass die KESB die Vorschläge "berücksichtigt", und steht damit im Gegensatz zu Art. 401 Abs. 1 und 3 ZGB, wonach den Wünschen der betroffenen Person grundsätzlich zu entsprechen ist (vgl. Reusser , a.a.O., N 16 und 19 zu Art. 401 ZGB; Häfeli , a.a.O., N 30 zu Art. 401 ZGB). 4.5.1 Dem Abklärungsbericht der KESB vom 12. Dezember 2024 kann entnommen werden, dass bei der Beigeladenen gemäss Arztbericht von Dr. med. H. vom 10. Dezember 2024 ein Schwächezustand im Sinne einer geistigen Beeinträchtigung vorliege. Die Beigeladene sei bezüglich finanzieller Geschäfte und rechtlicher Verfahren nicht urteilsfähig. Eine Einsicht liege diesbezüglich nicht vor. Es bestehe eine Patientenverfügung, in welcher der Beschwerdeführer als Vertrauensperson bezeichnet werde. Ein Vorsorgeauftrag bestehe nicht. Die Abklärende habe bereits zu Beginn der Abklärungen von der Beigeladenen erfahren, dass diese keinesfalls wolle, dass ihr Sohn ihre Angelegenheiten erledigen würde. Beim zweiten Besuch der Abklärenden im Beisein eines Spruchkörpermitglieds der Vorinstanz habe die Beigeladene diese Aussage bestätigt. Die Aussicht, dass ihr Sohn, welcher nach Angaben der Beigeladenen psychisch krank sei und nicht mit Geld umgehen könne, ihre Belange regle, löse in der Beigeladenen grossen Stress aus. Der Beschwerdeführer beziehe seit ca. 20 Jahren eine volle IV-Rente aufgrund einer paranoiden Schizophrenie. Er sei deswegen mehrfach per fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrie eingewiesen worden und habe somit immer wieder Phasen, in denen er selbst nicht urteilsfähig sei. Gegenüber seiner Mutter habe der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen Notlügen benutzt, um Diskussionen mit ihr aus dem Weg zu gehen. Da seine Mutter ihm nicht vertraue, habe er behauptet, eine Bekannte erledige die Steuererklärung und andere administrative Aufgaben für sie. So sei seine Mutter beruhigt. Der Beschwerdeführer habe weiter geäussert, dass seine Mutter niemanden wolle, der etwas für sie regle. Die Beigeladene sei jedoch beruhigt gewesen im Glauben, dass jemand anderes bereits ihre Belange regle. Somit scheine sie anderen Personen mehr zu vertrauen als ihrem Sohn. Weiter habe der Beschwerdeführer in Gesprächen mit der Vorinstanz nicht akzeptieren können, den Arztbericht seiner Mutter ohne Vollmacht aus Datenschutzgründen nicht einfach ausgehändigt zu bekommen. Er habe diesbezüglich trotz mehrerer Erklärungen der Vorinstanz keine Einsicht erlangen können. Für das Führen eines Mandats sei jedoch die Befolgung von rechtlichen Vorgaben unabdingbar. Ebenfalls sei in der Zusammenarbeit mit der Vorinstanz von Seiten des Beschwerdeführers kaum Kooperationsbereitschaft ersichtlich gewesen. Er sei jeweils rasch in Widerstand und Drohungen verfallen, wenn der Ablauf im Verfahren nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Der Beschwerdeführer werde aus all diesen Gründen als nicht geeignet empfunden, das Mandat für seine Mutter auszuüben. Die Abklärende empfehle, dass eine Fachperson für die Ausübung des Mandats eingesetzt werde. 4.5.2 Anlässlich der Anhörung durch die KESB äusserte sich die Beigeladene im Wesentlichen dahingehend, dass sie nicht wisse, wer ihre finanziellen und administrativen Sachen erledige. Es werde jedoch alles erledigt und so solle es auch bleiben. Ihr Sohn könne dies nicht machen, da er krank sei und sie ihm nicht vertrauen könne. Auf den Hinweis der KESB, wonach die Errichtung einer Beistandschaft und die Einsetzung von G. als Beistand vorgesehen sei, teilte die Beigeladene mit, dass sie dies nicht benötige und alles so bleiben solle, wie es sei (Protokoll der Anhörung vom 8. Januar 2025). 4.5.3 Gestützt auf den Abklärungsbericht der KESB und die Anhörung vom 8. Januar 2025 ist festzustellen, dass die Beigeladene die Einsetzung des Beschwerdeführers als Beistand kategorisch ablehnt. Zur Begründung verweist sie namentlich auf dessen (psychische) Krankheit und das mangelnde Vertrauen in ihren Sohn. Wie aus den Akten hervorgeht, gab der Beschwerdeführer gegenüber der KESB an, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leide und aus diesem Grund seit ca. 2001 eine IV-Rente beziehe (Aktennotiz Telefonat vom 4. Oktober 2024). Den von ihm eingereichten Arztzeugnissen kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung befinde, wobei sich in den letzten Jahren eine Stabilisierung ergeben habe und gegen eine Übernahme der Beistandschaft aus Sicht des Psychiaters keine Bedenken bestünden (Arztzeugnisse von Dr. med. I. , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2024 und 3. Februar 2025). Wie es sich damit verhält und ob die Eignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 400 Abs. 1 ZGB gegeben ist, kann letztlich offenbleiben. Die Beurteilung des Psychiaters ändert nichts daran, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers und – daraus resultierend – das mangelnde Vertrauen der Beigeladenen in dessen Fähigkeiten zur Regelung ihrer administrativen Belange einschliesslich der Einkommens- und Vermögensverwaltung nachvollziehbare Gründe für eine Ablehnung im Sinne von Art. 401 Abs. 3 ZGB darstellen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach kein sachlicher Grund vorliege, warum der eingesetzte Berufsbeistand ihm gegenüber bei gleicher Geeignetheit bevorzugt werde, kann damit nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt (E. 4.4.2 hiervor), haben die Vorschläge von Angehörigen gegenüber den Wünschen der betroffenen Person subsidiäre Bedeutung. Sie werden lediglich "berücksichtigt", während den Wünschen der betroffenen Person grundsätzlich zu entsprechen ist. Ebenfalls kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er davon ausgeht, dass sich die Beigeladene bei einer Wahl zwischen dem Berufsbeistand und dem Beschwerdeführer für letzteren entscheiden würde. Zwar trifft zu, dass sich die Beigeladene der Errichtung einer Beistandschaft als solches entgegenstellt. Dass sie sich darüber hinaus gegen die Einsetzung von G. als Beistand im Besonderen ausgesprochen hätte, ist indes nicht der Fall. Die Ablehnung der Beigeladenen bezieht sich vielmehr spezifisch auf die Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten durch den Beschwerdeführer. Dem entspricht, dass die Beigeladene gemäss dem Abklärungsbericht der KESB vor Errichtung der Beistandschaft beruhigt war im –notabene unzutreffenden – Wissen darum, dass jemand anderes als ihr Sohn ihre Belange regle (Abklärungsbericht, S. 5). 4.5.4 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Patientenverfügung von 2015, mit welcher die Beigeladene ihn als Vertrauensperson einsetzte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er geltend macht, mangels eines Vorsorgeauftrags sei auf die Patientenverfügung zurückzugreifen und müsse es ihm gestützt darauf möglich sein, die finanziellen Interessen der Beigeladenen zu regeln, unterlässt er es, diese Rechtsauffassung auch nur ansatzweise zu belegen. Im Übrigen gelten für die Validierung des Vorsorgebeauftragten (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) ohnehin andere Massstäbe als für die Beurteilung der Eignung als Beistandsperson (Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.1), weshalb der Argumentation des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht gefolgt werden könnte. 4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das ihr in Bezug auf die Einsetzung der Beistandsperson zustehende Ermessen rechtskonform und unter richtiger sowie vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgeübt. Die Nichteinsetzung des Beschwerdeführers als Beistand der Beigeladenen erweist sich als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 24. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_651/2025) erhoben.